Reduzierstück 12 auf 16/20/410
Das italienische Recht (in Übereinstimmung mit den europäischen Abkommen und Richtlinien) hat diese Gegenstände immer ignoriert, sie sind also erlaubt.
Sie unterliegen keinen Vorschriften, müssen nicht von der Prüfstelle gestempelt werden und müssen keine Unterscheidungszeichen tragen.
Sie fallen in keiner Weise unter das Konzept der austauschbaren Läufe und müssen daher auch nicht registriert werden.
Reduzierstücke sind kein Teil des Gewehrs, sondern bloßes Zubehör (d.h. eine Sache mit einer eigenen strukturellen Individualität, die dazu bestimmt ist, etwas anderes, das an sich bereits vollständig ist, zu ergänzen, zu variieren oder dessen Gebrauch zu verbessern).
Um den Unterschied zum Wechsellauf zu verstehen, bedenken Sie, dass dieser nur für ein bestimmtes Waffenmodell und manchmal nur für eine bestimmte Waffe verwendet werden kann; der Reduzierer hingegen kann für eine unbegrenzte Anzahl von Waffen verwendet werden, solange sie das gleiche Kaliber haben.
Eine Person, die einen Wechsellauf besitzt, kann immer eine ganze Waffe zusammenstellen, wenn sie im Besitz der anderen Teile ist (z.B. Lauf und Schlitten einer Pistole); eine Person, die ein Reduzierstück besitzt, kann es nicht verwenden, wenn sie nicht bereits eine funktionierende und vollständige Waffe besitzt.
Würde man diese Auslegung nicht übernehmen, müssten auch Zielfernrohre und Pistolenholster als Waffenteile betrachtet werden!
Schließlich ist klar, dass, wenn bei Reduzierhülsen Zweifel an der Auslegung aufkommen könnten (müssen sie der Beschussämter vorgelegt werden? Müssen sie registriert werden?), bei Reduzierpatronenhülsen keine Zweifel aufkommen können.
Da es sich nicht um Waffenteile, sondern nur um Zubehör handelt, sind sie frei verkäuflich und müssen nicht gemeldet werden.
Die aus einer Patronenhülse mit glattem Lauf bestehenden Patronenhülsen können in der Tat von jedem hergestellt werden, der weiß, wie man mit einer Bohrmaschine und einem Fräser umgeht.
Das italienische Jagdrecht ignoriert sie ebenfalls, aber sie müssen in Italien als für Jagdzwecke verboten gelten, wenn sie Munition verwenden, deren Kaliber für Jagdwaffen nicht zugelassen ist.
Sie sind hingegen erlaubt, wenn sie in einem erlaubten Kaliber sind (z.B. im Kaliber 6,35 für Pistolen), es sei denn natürlich, der örtliche Jagdkalender verbietet die Verwendung von Waffen mit gezogenem Lauf.
Meine Behauptung, dass Reduzierstücke keine Waffenteile oder austauschbare Läufe sind, wurde vom Berufungsgericht Venedig in seinem Urteil vom 1. Juni 2001 bestätigt, das ein Urteil des Gerichts von Belluno bestätigte und feststellte, dass “es sich bei dem fraglichen Mechanismus um ein Kaliberreduzierstück und nicht um einen austauschbaren Lauf handelt; das Reduzierstück erhöht nicht das Angriffspotenzial”.
Damit wurde nicht nur festgestellt, dass es sich nicht um einen Teil einer Waffe handelt, sondern auch, dass die Anbringung eines Reduzierstücks keine Veränderung der Waffe darstellt.
Diese Aussage ist offensichtlich, da die Mechanik der Waffe nicht verändert wird, was eine wesentliche Voraussetzung für eine Veränderung im Falle einer Leistungsveränderung ist.